Rechtsanwalt
Thomas Dreßig
Willkommen auf meiner Website! Schön, dass Sie den Weg zu mir gefunden haben, ich freue mich darauf Ihnen in den rechtlichen Bereichen Arbeitsrecht, Sozialrecht und Medizinrecht behilflich zu sein.
Ich berate Sie in folgenden Bereichen
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht sind unter anderem Arbeitsverträge, Arbeitszeiten, Kündigungsschutz oder auch Tarifverträge.
Sozialrecht
Rechtlichen Regelungen und Maßnahmen, die soziale Sicherheit, Unterstützung und soziale Leistungen für Bürgerinnen und Bürger in einer Gesellschaft gewährleisten.
Medizinrecht
Rechtlichen Bestimmungen und Regelungen, die die Beziehung zwischen Ärzten, Patienten, Gesundheitseinrichtungen und medizinischen Behandlungen regeln.
Arbeitsrecht
Individualarbeitsrecht
- Begründung von Arbeitsverträgen (befristete/unbefristeter Arbeitsverträge)
- Bewerbungen, Änderungsverträge, Aufhebung von Vertragsverhältnissen
- Verträgen mit leitenden Angestellten und Geschäftsführern
- Allgemeine Rechte bestehenden Arbeitsverhältnissen, Ausübung des Direktionsrechtes, Versetzung, Reduzierung der Arbeitszeit,
- Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- betriebliches Eingliederungsmanagement, Gesundheitsmanagement
- Vertragsstörungen im Arbeitsverhältnis: Abmahnung, Benachteiligung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitsunfähigkeit, wiederholte Erkrankungen
- Kündigungsschutz: Betriebsbedingte, personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigung außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB (fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
- besondere Kündigungsschutzrechte: Mutterschutz, Schwerbehindertenschutz
- Ausbildungsverhältnis: Sonderkündigungsschutz Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz
- Aufhebungsvereinbarung: (Abfindung, Freistellung, mögliche Sperrzeittatbestände)
kollektives Arbeitsrecht:
- Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen nach § 87 BetrVG (Arbeitszeit, Überstunden, Fragen der Lohngestaltung)
- personelle Einzelmaßnahmen: Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung Versetzung, Kündigung
- vorläufige Maßnahmen, Einigungsstellen, Beschlussverfahren
- Betriebsvereinbarung, Interessenausgleich Sozialplan, erzwingbarer Sozialplan
- Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB
- Tarifbindung, Tarifanwendung
Sozialrecht
ist vielgestaltig und erfasst insbesondere Fragen des Rentenrechts
(Erwerbsminderungsrente)
- Fragen des Schwerbehindertenrechts (Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises, Fragen der Gleichstellung, Schwerbehindertenvertretung)
- Einstufung nach den Pflegegraden
- Gewährung von Krankengeld (Durchsetzung des Krankengeldes im einstweiligen Rechtsschutzes)
- Fragen des Unfallversicherungsrechts nach SGB VII (Arbeitsunfall)
- Sperrzeit- und Ruhenstatbestände bei Arbeitslosengeld
Medizinrecht
Das Medizinrecht ist nicht explizit in einem Gesetz geregelt.
Es erfasst Fragen des Arzthaftungsrechts, bzw. der Krankenhaushaftung, aber auch Fragen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung.
Streitig ist immer, wenn der Patient mit der durchgeführten Behandlung nicht zufrieden ist. Nicht immer ist dieser Sachverhalt mit einer Falschbehandlung gleichzusetzen. Zunächst ist der Sachverhalt anhand von ausgehändigten Unterlagen (Aufklärungsbogen, Laborbefunde) zu ermitteln. Auch kann in diesen Sachzusammenhang Patientenquittungen hilfreich sein.
Zunächst gilt es, die vorgenommene Behandlung so konkret wie möglich zu beschreiben, welche Behandler welche Maßnahmen ergriffen hat. Im nächsten Schritt sind die Beweise zu sichern. Dies kann durch die Herausgabe der Patientenakte erfolgen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass das Krankenhaus die entsprechenden Kopien nur nach Kostenerstattung herausgibt. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob die protokollierten Diagnosen im Einklang mit der stattgefundenen Behandlung stehen. Zum Nachweis einer möglichen unrichtigen Behandlung ist das Erstellen eines Privatgutachtens unerlässlich.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, über den medizinischen Dienst der Krankenkasse ein Gutachten in Auftrag zu geben.
Dies setzt voraus, dass der Behandler mit der Vorgehensweise einverstanden ist. Dies nicht der Fall, bleibt nur die Möglichkeit des vermeintlichen Fehlverhaltens im Klagewege festzustellen. Bei dieser Vorgehensweise besteht ein nicht unerhebliches Prozessrisiko, da der Ausgang des Verfahrens ohne vorheriges Gutachten als ausgesprochen offen betrachtet werden muss.
Die Wahl des richtigen Weges kann daher nur gemeinsam getroffen werden.
Vita
Über mich
geboren am 14.03.1969 Finsterwalde
- Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Potsdam
- Beginn der Rechtsanwaltstätigkeit 1999
- seit 2002 in Senftenberg als Rechtsanwalt tätig
- 2005 Fachanwaltslehrgang Bau – und Architektenrecht
- 2006 Verleihung der Befugnis zur Führung des Titels Fachanwalt für Arbeitsrecht
- 2008 Verleihung der Befugnis zur Führung des Titels Fachanwalt für Sozialrecht